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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2019 - L 6 KR 100/14   

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https://dejure.org/2019,49051
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2019 - L 6 KR 100/14 (https://dejure.org/2019,49051)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.10.2019 - L 6 KR 100/14 (https://dejure.org/2019,49051)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - L 6 KR 100/14 (https://dejure.org/2019,49051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 2 S 1 SGB 5, § 17b Abs 2 S 1 KHG vom 26.03.2007, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 17.03.2009, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 17.03.2009
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Versorgung mit einem Gastrostoma - Ernährung mit Sondenkost - keine zusätzliche Kodierung nach ICD-10-GM 2009 Nr R63.3 und E90*

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 3/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2019 - L 6 KR 100/14
    Mangels Anschlussberufung der Beklagten war dabei nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin für die gar nicht abgerechnete DRG D60C der vom Sozialgericht zugesprochene weitere Betrag zustand (vgl. zur Fälligkeit einer Krankenhaus-Abrechnung ohne neue, korrigierte Rechnung BSG, Urteil vom 09. April 2019 - B 1 KR 3/18 R, Rn. 22 m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 24.04.2014 - L 1 KR 6/12

    Kodierbarkeit der Nebendiagnose R63.3

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2019 - L 6 KR 100/14
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der zweite Satz der Regelung als Ausnahme vom ersten zu verstehen ist, oder ob vielmehr im Falle eines regelhaft mit einer Krankheit vergesellschafteten Symptoms eine Kodierung ausnahmslos ausgeschlossen ist (so LSG Hamburg, Urteil vom 24. April 2014, L 1 KR 6/12).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2020 - L 6 KR 124/17

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen für die Kodierung

    Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und führt unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16. Oktober 2019 - L 6 KR 100/14 -, juris) ergänzend aus, dass die Kodierung eines Symptoms aus dem Kapitel XVIII (hier R63.3) einem bloßen "Zustand" aus Kapitel XXI (hier Z43.1 bzw. Z 93.1) als spezifischer vorzuziehen sei, ferner, dass zwischen dem Gastrostoma einerseits und der hierin liegenden PEG-Sonde nebst der über diese erfolgende Versorgung andererseits zu unterscheiden sei.

    Die Versorgung des Versicherten mit Beutelnahrung und -flüssigkeit im Rahmen des hier zu beurteilenden Aufenthalts dürfte zwar mit Mehrkosten, nicht jedoch mit einem nennenswerten Zusatzaufwand in personeller bzw. zeitlicher Hinsicht einhergegangen sein, weil es vom Aufwand her dem Reichen oral zuzuführender Nahrung und Flüssigkeit entspricht, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2019 - L 6 KR 100/14, juris.

    Nach alledem kann wie bereits in der Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - L 6 KR 100/14 - dahinstehen, ob die vom Sozialgericht abweichend von dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (Urteil vom 24. April 2014, L 1 KR 6/12; gleichlautend Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 1 KR 74/12) vorgenommene Auslegung der bis 2009 maßgeblichen Regelung der DKR zur Verschlüsselung von Symptomen zutrifft, oder ob nicht tatsächlich ein "vergesellschaftetes Symptom nie und ein nicht in diesem Sinne vergesellschaftetes Symptom nur dann kodiert werden kann, wenn es ein wichtiges Problem für die medizinische Betreuung darstellt".

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